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					Abweichungen vom Voranschlag - Nachtragsvoranschlag 
				     
					Abweichungen vom Voranschlag liegen vor, wenn Aufwendungen und Auszahlungen den vorgesehenen Voranschlagsbetrag überschreiten. Solche Überschreitungen können 
• innerhalb der Gruppe, 
				    • durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung)	oder 
				    • durch		Mehreinzahlungen	oder	Mehrerträge	innerhalb des laufenden Haushaltsjahres 
				    bedeckt werden. 
				    In allen diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu erwirken. 
				     
					Ein Nachtragsvoranschlag ist durch den Bürgermeister dann vorzulegen, wenn 
					• 
					Aufwendungen und Auszahlungen den (für seine Zweckbestimmung vorgesehenen) Voranschlagsbetrag überschreiten und nicht innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragungen bedeckt werden können: 
					• der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder 
					• Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvorschlags übersteigen.					 
					Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß, also die Bestimmungen über die 
					
						- Prüfung des Voranschlages durch die Aufsichtsbehörde
 
						 - Vorlage des Voranschlages an die Aufsichtsbehörde
 
						 - Anhörung des Gemeindevorstands
 
						 - Einwendungen der Gemeindebürger gegen den Voranschlagsentwurf
 
						 - Zusendung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien
					
  
					 
					
					
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